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Gymnasium Bamberg

Satzung des Freundeskreises des E.T.A. HOFFMANN-GYMNASIUMS BAMBERG e. V.

§ 1 Name und Sitz des Freundeskreises

Der Verein führt die Bezeichnung:

Freundeskreis des E.T.A. HOFFMANN-GYMNASIUMS BAMBERG e. V.

Er hat seinen Sitz in Bamberg.

 

§ 2 Zweck des Freundeskreises
  1. Zweck des FREUNDESKREISES ist die Förderung der Erziehung und Ausbildung der Jugend. Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch die ideelle und materielle Unterstützung des E.T.A. HOFFMANN-GYMNASIUMS bei der Erfüllung seiner erzieherischen Aufgaben verwirklicht.
  2. Zugleich strebt der FREUNDESKREIS eine enge und dauerhafte Verbindung zwischen Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten,Lehrerinnen und Lehrern, Ehemaligen und Personen an, die an der Verwirklichung dieser Ziele interessiert sind.
  3. Der FREUNDESKREIS verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Eine Kostenerstattung für Sach-Aufwendungen auf Veranlassung des Vorstandes kann erfolgen. Darüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss.

 

§ 3 Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen oder juristischen Person, welche die Zwecke des FREUNDESKREISES zu fördern bereit ist, durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand beantragt werden. Eine Ablehnung der Beitrittserklärung kann mit einfacher Mehrheit des Vorstands erfolgen.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt
    • durch Austritt,
    • durch Tod,
    • durch Ausschluss,
    • wenn ein Mitglied die Zahlung von zwei Jahresbeiträgen unterlässt und auf daran anschließende schriftliche Mahnung Zahlung ebenfalls nicht eingeht.
  3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist zum Schlusse jedes Geschäftsjahres zulässig und muss spätestens vier Wochen vor dessen Ende mitgeteilt sein.
  4. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Freundeskreises verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie sind von der Beitragszahlung befreit und haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
  5. Ein Mitglied kann aus wichtigen Gründen nach vorheriger Anhörung durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund ist besonders dann gegeben, wenn das Mitglied vereinsschädigendes Verhalten an den Tag legt, bzw. gegen die Grundsätze des Vereins handelt.

 

§ 4 Organe

Organe des Freundeskreises sind:

  • der Vorstand,
  • die Mitgliederversammlung,
  • der Beirat.
§ 5 Vorstand
  1. Dem Vorstand gehören an:
    • der/die erste, zweite und dritte Vorsitzende,
    • der/die Schatzmeister:in,
    • der/die Schriftführer:in.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet - soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist - mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der ersten Vorsitzenden, der/die im Verhinderungsfalle bei seinen Geschäften durch den/die zweite:n, bei dessen Verhinderung durch den/die dritte:n Vorsitzenden vertreten wird.
  3. Beschlüsse können auch in Textform (z.B. per E-Mail) im Umlaufverfahren gefasst werden.
  4. Der/Die erste Vorsitzende vertritt den FREUNDESKREIS gerichtlich und außergerichtlich allein; von den übrigen Vorstandsmitgliedern vertreten jeweils zwei gemeinsam.
  5. Der Vorstand des FREUNDESKREISES wird jeweils von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Im Falle der vorzeitigen Amtsbeendigung eines Vorstandsmitglieds ist bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Nachwahl erforderlich. Beendet der/die 1. Vorsitzende vorzeitig sein Amt, übernimmt bis zur Neuwahl der/die 2. Vorsitzende deren/dessen Funktion. Sollten sich nicht genügend Personen für die vollständige Besetzung des Vorstandes finden, kann in Ausnahmefällen auf die Wahl eines/einer dritten Vorsitzenden sowie Schriftführer:in verzichtet werden.
  6. Vorstandssitzungen finden nicht öffentlich statt, der Vorstand hat jedoch die Möglichkeit, die Sitzung ganz oder teilweise zur öffentlichen Sitzung zu erklären.

§ 6 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens alle 3 Jahre nach Schluss eines Geschäftsjahres, im Übrigen aber nach Bedarf vom Vorstand einberufen.
  2. Der Vorstand muss darüber hinaus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung schriftlich verlangen.
  3. Die Einberufung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor dem Termin zu erfolgen. Die Einladung erhalten die Mitglieder in Textform (z.B. E-Mail, oder Briefpost) zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung.
  4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen
  5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die erste Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der/die zweite bzw. dritte Vorsitzende.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten und von dem/der jeweiligen Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und dem/der Schriftführer:in zu unterzeichnen. Jedes Mitglied hat das Recht, das Versammlungsprotokoll einzusehen.
  7. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:
    • der Vorstandsbericht über die Tätigkeit
    • der Kassenbericht über die abgelaufenen Geschäftsjahre und die Genehmigung der Jahresabschlüsse,
    • die Entlastung des Vorstandes.
  8. Der Mitgliederversammlung obliegen im übrigen:
    • die Wahl des Vorstandes, des Beirats und des/der Rechnungsprüfer:in in getrennten Wahlgängen,
    • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    • die Beschlussfassung über die Auflösung des Freundeskreises.
  9. Wahlen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder vorgenommen bzw. gefasst. Satzungsänderungen und die Auflösung des Freundeskreises sind mindestens mit dreiviertel Stimmenmehrheit zu beschließen.
  10. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit geheime Abstimmung beschließen.
  11. Jedes anwesende Mitglied hat bei Wahlen und Abstimmungen eine Stimme. Das Stimmrecht muss persönlich wahrgenommen werden.
  12. Die Mitgliederversammlung wird in der Regel in Präsenzveranstaltungen und in Zeiten einer gesetzlichen Einschränkung zur Teilnehmerzahl für eine Veranstaltung nach vorheriger Beschlussfassung durch den Vorstand und dessen Ankündigung auch digital (beispielsweise per Videokonferenz) durchgeführt. Die Zustimmung zu den dabei diskutierten Beschlüssen wird durch die Mitglieder dann im Nachhinein in Schriftform erklärt. Mit Eingang der Erklärungen gelten die Beschlüsse als gefasst.

§ 7 Beirat
  1. Der Beirat besteht aus 4 Mitgliedern.
  2. Davon ist jeweils der/die Schulleiter:in und eine aus dem gewählten Elternbeirat entsandte Person geborenes Mitglied; 2 Beirät:innen sind Mitglieder des Freundeskreises.
  3. Der Beirat kann vom Vorstand bei wichtigen Angelegenheiten beratend herangezogen werden. Er hat hierbei jedoch kein Stimmrecht.
  4. Die Wahl der Beiratsmitglieder, deren Stellvertreter:innen und die Feststellung der beiden Vertreter:innen mit geborenem Sitz (Schulleitung oder Elternbeirat) erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 3 Jahren.
  5. Scheidet ein gewähltes Beiratsmitglied vorzeitig aus, tritt an dessen Stelle der/die gewählte Stellvertreter:in.
  6. Scheidet ein/e Vertreter:in mit geborenem Sitz (Schulleitung oder Elternbeirat) vorzeitig aus, tritt an deren Stelle der/die jeweilige Nachfolger:in.

§ 8 Geschäftsjahr und Jahresabschluss
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Der Vorstand hat binnen drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres eine Jahresrechnung aufzustellen, die der Kontrolle des/der durch die Mitgliederversammlung bestellten Rechnungsprüfer:in unterliegt.

§ 9 Einkünfte und Vermögen des Freundeskreises
  1. Jedes Mitglied ist beitragspflichtig; die Mitgliederversammlung legt den jährlichen Mindestbeitrag fest. Darüber hinaus sollen die Einkünfte des Freundeskreises aus freiwilligen Spenden der Mitglieder bestehen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  3. Über die Verwendung der Einnahmen beschließt im Einzelfalle der Vorstand.
  4. Jede Tätigkeit für den Freundeskreis ist ehrenamtlich.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 10 Verwendung des Vermögens des Freundeskreises bei Auflösung

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Träger des E.T.A. Hoffmann-Gymnasiums Bamberg zu, der es ausschließlich und unmittelbar für das E.T.A. Hoffmann Gymnasium zu verwenden hat.

 

§ 11  Liquidation

Im Falle der Auflösung des Freundeskreises erfolgt die Liquidation durch den zur Zeit der Auflösung bestellten Vorstand als Liquidator:innen. Die Liquidator:innen sind angewiesen, nach § 10 der Satzung zu verfahren.

 

Aktualisierte Satzung, Änderungen durch die ordentliche Mitgliederversammlung 2024 und durch die Ordentliche Mitgliederversammlung vom 20.12.2021. Ursprungsfassung vom 04.07.2006