Natürlich kann es nicht schaden, wenn Ihr Kind bereits ein Instrument spielt. Für einen Übertritt in die 5. Jahrgangsstufe ist dies jedoch keine Voraussetzung.
Welches Instrument kann mein Kind als Pflichtinstrument spielen?
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Klavier |
Unterricht an der Schule oder privat |
Orgel |
Unterricht an der Schule oder privat |
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Violine |
Unterricht an der Schule oder privat |
Viola |
Unterricht an der Schule oder privat |
Violoncello |
Unterricht an der Schule oder privat |
Kontrabass |
Unterricht an der Schule oder privat |
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klassische Gitarre |
Unterricht an der Schule oder privat |
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Querflöte |
Unterricht an der Schule oder privat |
Klarinette |
Unterricht an der Schule oder privat |
Saxophon |
Unterricht an der Schule oder privat |
Oboe |
nur privat |
Trompete, Tenorhorn, Bariton, Euphonium |
Unterricht an der Schule oder privat |
Posaune |
nur privat |
Horn |
nur privat |
Fagott |
nur privat |
Ab der 8. Jahrgangsstufe sind als Ersatz für das bisher erlernte Pflichtinstrument folgende Instrumente möglich:
Cembalo, Blockflöte (Sopran- und Altflöte), Tenorhorn, Bariton,
Euphonium, Tuba, Laute, Mandoline, Harfe, Perkussion (mit Mallet-Instrumenten),
Akkordeon (MIII), Hackbrett, Zither
Es kann davon aber nur Cembalo, Tenorhorn, Bariton und Euphonium am E.T.A. Hoffmann-Gymnasium unterrichtet werden.
Für das neue Instrument muss der Leistungsstand der entsprechenden Jahrgangsstufe durch ein Vorspiel im Juni nachgewiesen werden. Der Wechselantrag wird formlos bei der Schulleitung gestellt. Die Musiklehrkräfte entscheiden über die Zulassung.
Die ab Jahrgangsstufe 8 wählbaren Pflichtinstrumente können auf Antrag der Erziehungsberechtigten bereits ab Jahrgangsstufe 5 zugelassen werden.
Bei Akkordeon ist der Beginn mit MII möglich, wenn spätestens in Jahrgangsstufe 8 auf MIII gewechselt wird. Über die Zulassung entscheidet die Schulleitung im Benehmen mit der Fachschaft Musik.
F. Werner, R. Seubold