Elternbeirat
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Geschäftsordnung des Elternbeirats
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
1Die Geschäftsordnung gilt für den Elternbeirat und die Klassenelternsprecher. 2Aufgaben und Befugnisse des Elternbeirats und der Klassenelternsprecher ergeben sich aus dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung – GSO) in ihrer jeweils geltenden Fassung. 3Ergänzend gelten die nachfolgenden Vorschriften.
§ 2 Grundsätze der Zusammenarbeit
1Bei der Erfüllung ihres Auftrags haben die Schulen das verfassungsmäßige Recht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder zu achten (Art. 1 Absatz 2 BayEUG). 2Schulleiter, Lehrkräfte, sonstige Bedienstete, Schüler und Erziehungsberechtigte (Schulgemeinschaft) arbeiten vertrauensvoll zusammen. 3Die Schulgemeinschaft ist bestrebt, im Rahmen der gestärkten Eigenverantwortung der Schule das Lernklima und das Schulleben positiv und transparent zu gestalten und Meinungsverschiedenheiten im Rahmen der in der Schulgemeinschaft Verantwortlichen zu lösen (Art 2 Abs. 3 BayEUG).
Zweiter Abschnitt
Arbeit des Elternbeirats§ 3 Grundsätze der Elternbeiratsarbeit
(1) Der Elternbeirat ist die Vertretung aller Erziehungsberechtigten der minderjährigen und der Eltern der volljährigen Schüler (Art. 65 Absatz 1 Satz 1 BayEUG).
(2) 1Der Elternbeirat nimmt die nach dem Gesetz übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr. 2Er wirkt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen durch Erteilung der Zustimmung, des Einvernehmens und des Benehmens, durch Durchführung der Abstimmung, durch Wahrnehmung seiner Unterrichtungs-, Auskunfts- und Informationsrechte sowie durch Geltendmachung seiner Rechte, die Anwesenheit des Schulleiters, eines Vertreters des Sachaufwandsträgers oder anderer Personen zu verlangen, an den Entscheidungen der Schule mit.
§ 4 Organe des Elternbeirats
(1) 1Zur ersten Sitzung nach einer Neuwahl des Elternbeirats lädt der bisherige Vorsitzende oder der Vorsitzende der Wahlversammlung zu einer konstituierenden Sitzung ein. 2Der Elternbeirat bestimmt einen Wahlvorstand und wählt in dieser Sitzung
-einen Vorsitzenden
-einen Stellvertreter
-einen Kassier
-einen Schriftführer
-einen stellvertretenden Schriftführer
-die weiteren Mitglieder des Schulforums und deren Stellvertreter;dabei ist die Reihenfolge der Stellvertretung festzulegen; der Vorsitzende als gesetzliches Mitglied des Schulforums wird von dessen Stellvertreter vertreten.
(2) Für weitere Aufgaben können weitere Mitglieder bestimmt werden.
(3) 1Die Aufgaben des Vorsitzenden, des Kassiers und des Schriftführers sollen von verschiedenen Personen wahrgenommen werden. 2Diese Beschränkung gilt nicht für die jeweiligen Stellvertreter.
§ 5 Kooptierung von weiteren Mitgliedern
1Der Elternbeirat kann für eine bestimmte Zeit durch Beschluss gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BayEUG weitere Mitglieder, die die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen müssen, mit beratender Funktion hinzuziehen. Die gewählten Ersatzmitglieder des Elternbeirates können als Mitglieder ohne Stimmrecht an den Sitzungen teilnehmen. Zu beachten ist, dass gemäß Art. 66 die Anzahl der hinzugezogenen Mitglieder nicht mehr als ein Drittel der gewählten Mitglieder (entspricht max. 4 Personen) betragen darf.
§ 6 Geschäftsgang
(1) 1Der Elternbeirat setzt sich zusammen aus den nach Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayEUG und § 21 GSO gewählten und nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BayEUG kooptierten Mitgliedern. 2Er berät und entscheidet in Sitzungen. 3In besonders eiligen Fällen kann eine Beschlussfassung in elektronischer oder schriftlicher Form im Umlaufverfahren erfolgen. 4Soweit in Eilfällen eine rechtzeitige Beschlussfassung nach Satz 3 nicht herbeigeführt werden kann, trifft der Vorstand eine vorläufige Entscheidung.
(2) 1Der Vorsitzende beruft den Elternbeirat nach Bedarf schriftlich oder in elektronischer Form unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche zu den Sitzungen ein, in der Regel sechsmal im Schuljahr. 2Er muss ihn innerhalb von zwei Wochen einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder es beantragt. 3Der Vorsitzende bereitet die Beschlussfassung des Elternbeirats vor und vollzieht die Beschlüsse des Elternbeirates. 4In Kassenangelegenheiten kann der Vorsitzende Vorbereitung und Vollziehung der Beschlüsse dem Kassier übertragen, in anderen Angelegenheiten weiteren Mitgliedern des Elternbeirats nach § 4 Absatz 2.
(3) 1Der Elternbeirat tagt nicht öffentlich. 2Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist. 3Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) 1Der Elternbeirat kann zu seinen Sitzungen zu allen Tagesordnungspunkten oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten den Schulleiter einladen. 2Zur Beratung einzelner oder mehrerer Tagesordnungspunkte kann der Elternbeirat weitere Personen aus der Schulgemeinschaft, insbesondere einzelne Klassenelternsprecher und Vertreter des Sachaufwandsträgers einladen. 3Der Elternbeirat gibt dem Schulleiter auch diejenigen Tagesordnungspunkte zur Kenntnis, zu denen er den Schulleiter nicht eingeladen hat.
(5) 1Über die Sitzungen des Elternbeirats wird eine Ergebnisniederschrift angefertigt, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet und in der nächsten Elternbeiratssitzung genehmigt wird. 2Diese wird den Mitgliedern des Elternbeirats übermittelt. 3Die Ergebnisniederschrift kann, gegebenenfalls auszugsweise, den nach Absatz 4 eingeladenen Personen oder anderen Mitgliedern der Schulgemeinschaft zugänglich gemacht werden. 4Bis spätestens eine Woche nach möglicher Kenntnisnahme können gegenüber dem Vorsitzenden schriftlich oder in elektronischer Form Einwände erhoben werden.
§ 7 Aufgaben und Befugnisse des Elternbeirats
(1) 1Der Elternbeirat trägt in besonderer Weise zur Verwirklichung der Erziehungs- und Verantwortungsgemeinschaft bei. 2Er hat die Aufgabe, die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten. 3Er soll den Schulleiter beraten, ihn unterstützen, Anregungen geben und Vorschläge unterbreiten. 4Der Elternbeiratsvorsitzende, bei Verhinderung sein Vertreter, vertritt die Eltern und den Elternbeirat der Schule nach außen und gegenüber dem Schulleiter, dem Sachaufwandsträgerträger, der staatlichen Schulverwaltung und der Öffentlichkeit. 5Der Vorsitzende des Elternbeirats ist, vorbehaltlich einer anderen Regelung durch den Elternbeirat, gemäß § 4 Absatz 2, verantwortlich für die Information über Angelegenheiten des Elternbeirates in Elternversammlungen, Druckschriften oder elektronischen Medien sowie für die Öffentlichkeitsarbeit.
(2) 1Der Elternbeirat wirkt in allen Angelegenheiten mit, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind. 2Aufgabe des Elternbeirats ist es insbesondere,
- Das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und den Lehrern zu vertiefen sowie das Interesse der Eltern für die Bildung und Erziehung der Schüler zu wahren und zu fördern,
- Vorschläge zur Schulentwicklung, der besonderen Profilbildung der Schule und zu MODUS 21 – Maßnahmen zu unterbreiten und zu beraten,
- den Eltern aller Schüler oder der Schüler einzelner Klassen in besonderen Veranstaltungen Gelegenheit zur Unterrichtung und zur Aussprache zu geben,
- die neu gewählten Klassenelternsprecher in ihre Aufgaben einzuführen,
- Wünsche, Anregungen und Vorschläge einzubringen, soweit diese nicht in den Zuständigkeitsbereich des Forums gehören, die sich insbesondere beziehen können auf
- grundlegende organisatorische Fragen des Unterrichtsbetriebs,
- die Art und Weise der Leistungserhebung durch große und kleine Leistungs-nachweise, sowie die Festlegung von prüfungsfreien Zeiten,
- die Durchführung von Veranstaltungen, die der Pflege und Förderung der Gemeinschaftsarbeit von Schule und Elternhaus dienen, sowie auf Fragen der schulischen Freizeitgestaltung,
- die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Schule und die Entwicklung der äußeren Schulverhältnisse,
- die Einführung neuer Lernmittel im Rahmen der Lernmittelfreiheit sowie die Ausstattung der Schülerbibliothek,
- Fragen der Gesundheitspflege, der Berufsberatung, der Jugendfürsorge und des Jugendschutzes im Rahmen der Schule,
- die Einführung und Abschaffung von Schulversuchen,
- die Grundsätze der Verwendung des dem Gymnasium zur Verfügung gestellten Lehrerbudgets.
(3) 1Auf der Basis gegenseitigen Vertrauens unterrichtet der Schulleiter den Elternbeirat und die Klassenelternsprecher über alle Angelegenheiten, die für die Verwirklichung der Erziehungs- und Verantwortungsgemeinschaft von wesentlicher Bedeutung sind, und erteilt notwendige Auskünfte. 2Auf Wunsch des Elternbeirats kann der Schulleiter auch einzelnen Lehrkräften Gelegenheit geben, den Elternbeirat zu informieren. 3Insbesondere soll der Elternbeirat informiert werden über
- Baumaßnahmen,
- Fragen der Schulfinanzierung,
- einen Wechsel der Schulträgerschaft,
- die Auflösung der Schule oder einzelner Ausbildungsrichtungen,
- die Bestellung des Schulleiters.
(4) Der Zustimmung des Elternbeirats bedürfen
- die Durchführung von Schullandheimaufenthalten, Schulskikursen, Studienfahrten sowie
- Fahrten im Rahmen des internationalen Schüleraustausches,
- die Entscheidung über einen unterrichtsfreien Tag sowie die Verlegung von Ferientagen,
- der Name der Schule,
- die Festlegung von Grundsätzen zur Durchführung von Veranstaltungen der ganzen Schule,
- zur Festlegung von Unterrichtszeiten oder zur Durchführung von Veranstaltungen in der
- unterrichtsfreien Zeit,
- die Änderung von Ausbildungsrichtungen und die Einführung von Schulversuchen.
(5) Der Beteiligung des Elternbeirats bedarf
- die Verwendung nicht in die Lernmittelfreiheit einbezogener zugelassener oder nicht
- zulassungspflichtiger Lernmittel bzw. die verpflichtende Anschaffung von Arbeitsheften zu Lehrwerken,
- die Errichtung und Auflösung von Schulen,
(6) Der Elternbeirat wirkt in schulischen und außerschulischen Gremien mit.
Er entsendet Mitglieder in das Schulforum.
Er entsendet Mitglieder in die Gremien der Landes-Eltern-Vereinigung der Gymnasien e.V.
Dem Vorsitzenden des Elternbeirats und seinem Vertreter ist Gelegenheit zur Äußerung in der Lehrerkonferenz in Angelegenheiten des Elternbeirats zu geben (§ 6 Abs.2 Satz 2 GSO).(7) Der Elternbeirat wirkt bei Ordnungsmaßnahmen gemäß Art. 86 bis 88 BayEUG und § 16 und § 17 GSO mit
(8) Verweigert der Elternbeirat bei Angelegenheiten die Zustimmung oder sein Einvernehmen, kann die Angelegenheit durch Beschluss des Elternbeirats dem Schulforum vorgelegt werden, das einen Vermittlungsvorschlag unterbreitet (Art 69 Abs. 4 Satz 7 BayEUG).
(9) Im Übrigen kann gemäß Art. 111 Abs. 1 BayEUG das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus zur Beratung und nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GSO der Ministerialbeauftragte zur Beratung und in Konfliktfällen angerufen werden.
Dritter Abschnitt
Klassenelternsprecher
§ 8 Wahl der Klassenelternsprecher
(1) In den Eingangsklassen 5 und 7 werden als Helfer des Elternbeirats (§ 22 GSO und Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayEUG) Klassenelternsprecher und ein Stellvertreter für den Verhinderungsfall gewählt.
(2) 1Die Erziehungsberechtigten der Schüler einer Klasse wählen aus ihrer Mitte den Klassenelternsprecher und seinen Stellvertreter. 2Die Amtszeit beträgt ein Schuljahr.
(3) 1Der Schulleiter setzt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Elternbeirats Ort und Zeit der Wahl fest und lädt zu ihr ein. 2Die Leitung der Wahl obliegt der Person, die von den Erziehungsberechtigten aus ihrer Mitte bestimmt wird. 3Die Wahl hat möglichst in der ersten Klassenelternversammlung nach den Sommerferien stattzufinden.
(4) 1Stimmberechtigt sind die bei der Wahl anwesenden Wahlberechtigten. 2Für jedes die Klasse besuchende Kind kann eine Stimme abgegeben werden. 3Die Stimme ist auch dann gültig, wenn sie nur von einem sorgeberechtigten Elternteil abgegeben ist.
(5) Die Erziehungsberechtigten entscheiden durch Mehrheitsbeschluss, ob sie die Wahl schriftlich und geheim oder in offener Abstimmung durchführen wollen.
(6) Nicht wählbar sind die an der Schule tätigen Lehrkräfte und Förderlehrer.
(7) 1Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. 2Haben mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, so findet eine Stichwahl statt. 3Ergibt sich auch in der Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Leiter der Wahlversammlung zu ziehende Los. 4Für die Wahl des Vertreters gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
(8) Ein Erziehungsberechtigter kann innerhalb des Gymnasiums nur in einer Klasse Klassen-elternsprecher sein.
(9) 1Über die Wahl wird eine Niederschrift angefertigt. 2Diese enthält insbesondere den wesentlichen Gang der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses.
(10) 1Die Erziehungsberechtigten eines Schülers können eine andere volljährige Person, die den Schüler tatsächlich erzieht, ermächtigen, an der Wahl des Klassenelternsprechers teilzunehmen. 2Wer in dieser Weise ermächtigt ist, steht für die Dauer der Ermächtigung bei der Anwendung der Bestimmungen über den Klassenelternsprecher einem Erziehungsberechtigten gleich. 3Die Ermächtigung ist schriftlich für die Dauer einer Amtszeit zu erteilen und der Schule spätestens bei der Wahl des Klassenelternsprechers vorzulegen; sie erlischt, wenn sie widerrufen wird oder wenn der Schüler die Schule verlässt.
§ 9 Aufgaben und Stellung
(1) 1Die Klassenelternsprecher bilden zusammen mit dem Elternbeirat die Elternvertretung. 2Elternbeirat und Klassenelternsprecher stehen in ständigem Informationsaustausch und unterrichten sich wechselseitig über alle wesentlichen Angelegenheiten, die für ihre jeweilige Arbeit von Bedeutung sind. 3Der Vorsitzende des Elternbeirats soll die Klassenelternsprecher mindestens zweimal jährlich zum öffentlichen Teil der Sitzungen des Elternbeirats einladen.
(2) Die Aufgaben der Klassenelternsprecher sind ausschließlich klassenbezogen und umfassen insbesondere:
-organisatorische Fragen der Klasse und des Unterrichts,
-Durchführung von Veranstaltungen, die der Pflege und Förderung der Gemeinschaftsarbeit von Klasse und Elternhaus dienen, einschließlich der schulischen Freizeitgestaltung,
-Anträge und Wünsche an den Elternbeirat,
-die Einberufung von Klassenelternversammlungen; zu Klassenelternversammlungen können die Klassenelternsprecher -insgesamt oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten – den Klassleiter und die übrigen in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte hinzubitten; der Elternbeirat ist von der Durchführung von Klassenelternversammlungen zu unterrichten; der Vorsitzende des Elternbeirates oder ein vom Elternbeirat beauftragtes Mitglied des Elternbeirates können an den Klassenelternversammlungen teilnehmen.
(3) Im Übrigen gelten für die Klassenelternsprecher die schulrechtlichen Bestimmungen, insbesondere über die Ehrenamtlichkeit (§ 19 Abs. 2 GSO) und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit, auch nach dem Ausscheiden (§ 20 Abs. 6 GSO).
Vierter Abschnitt Finanzen
§ 10 Grundsätze
(1) Die Kosten für den notwendigen Sachaufwand des Elternbeirats und der Klasseneltern-sprecher trägt der Aufwandsträger im Rahmen der Haushaltsmittel für die Schule (§ 2 Abs. 4 Verordnung zur Ausführung des Bayer. Schulfinanzierungsgesetzes).
(2) Der Elternbeirat kann Spenden und Sponsorengelder einwerben.
(3) Die Spendengelder sind von den sonstigen Einnahmen getrennt zu verwalten.
(4) Der Kassier erhält Zeichnungsbefugnis für die Konten und trägt für eine ordnungsgemäße
Buchführung und Rechnungslegung Verantwortung.
(5) Die Gelder sind für die Aufgaben des Elternvertretung und der Schule zu verwenden.
§ 11 Kassenprüfung
Der Elternbeirat bestellt zum Ende der Wahlperiode zwei Kassenprüfer, die die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen müssen aber nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen. Die Kassenprüfer erstatten zum Schluss einer Wahlperiode dem Elternbeirat und der Elternschaft Bericht über die ordnungsgemäße Verwendung der Gelder.
Fünfter Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 12 Geltungsdauer, Änderungen und Inkrafttreten
(1) Diese Geschäftsordnung tritt am in Kraft, gilt auf unbestimmte Zeit und kann durch Beschluss des Elternbeirats geändert werden.
(2) Der Elternbeirat kann im Einzelfall durch Beschluss von den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung abweichen.
(3) Die Geschäftsordnung ist dem Schulleiter zur Kenntnis zu geben und in der Schule in geeigneter Weise bekannt zu machen.
(4) Die männlichen Personenbezeichnungen gelten auch für das weibliche Geschlecht.
Vorstehende Geschäftsordnung hat der Elternbeirat am folgenden Datum beschlossen: Bamberg, den 14.7.2008
gez. Franz Stopfer, Vorsitzender des Elternbeirats